Verkaufs- & Lieferbedingungen der Mitsuboshi Belting Europe GmbH (nachstehend MBE genannt)
I. Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von MBE erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden erkennt MBE nicht an. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn MBE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
3. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
II. Vertragsabschluß
1. Die Angebote von MBE sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellungen des Kunden müssen schriftlich erfolgen. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von MBE zustande oder wenn Bestellungen des Kunden von MBE ausgeführt worden sind. MBE behält sich vor, Bestellungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzunehmen.
2. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages bedürfen des beiderseitigen Einverständnisses und zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
III. Versand und Gefahrübergang
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk (EXW Ex Works – Incoterms 2010). Die Versandkosten trägt der Kunde.
2. MBE ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen, die für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr erforderliche Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Dokumente zu beschaffen oder Sicherheitsfreigaben, Aus-, Durch- oder Einfuhrfreimachungen oder Zollabfertigungen zu besorgen. Eine etwaige Vereinbarung anderer Incoterms hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge.
3. MBE ist für die Erfüllung von Pflichten, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind oder außerhalb von Deutschland anfallende Abgaben zu tragen oder außerhalb von Deutschland geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften, Registrierungs- oder Zertifizierungspflichten oder sonst für die Ware beachtliche rechtliche Vorschriften zu beachten, nicht verantwortlich.
4. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden.
5. Die Gefahr geht, auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung, auf den Kunden über, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk oder das Lager der Werksvertretung verlassen hat. Wird die Absendung oder Zustellung auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, tritt der Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft ein.
6. Wenn in Folge des Verschuldens des Kunden die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so ist MBE berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
7. MBE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
IV. Liefertermine
1. Liefertermine oder Fristen richten sich nach der Auftragsbestätigung und sind unverbindliche Angaben, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
2. Die Einhaltung einer zugesagten Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seinerseits sämtliche Vertragspflichten rechtzeitig erfüllt hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der Frist das Werk verlassen hat. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so genügt die Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der zugesagte Lieferfrist.
3. Wenn MBE an der Erfüllung der Lieferfrist durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die trotz der nach den Umständen des Falles und zumutbaren Sorgfalt nicht vermeidbar sind, ungeachtet dessen, ob diese im Werk von MBE oder bei Unterlieferanten eingetreten sind, zum Beispiel Betriebsstörung, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist. Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird MBE von der Lieferverpflichtung frei. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu sehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
4. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt.
5. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er MBE eine 4-Wochen-Frist setzen. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Kunden MBE schriftlich zugeht.
6. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Kunde unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 4. und 5.
7. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
V. Preise
1. Die Preise bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von MBE und sind in der dort ausgewiesenen Währung ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von MBE bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Die Preise verstehen sich ab Werk.
In den Preisen von MBE sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung und Fracht nicht enthalten.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Die Bezahlung der Rechnungen von MBE ist innerhalb dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Termin zu bewirken, ansonsten sind Rechnungen nach Erhalt zur sofortigen Zahlung fällig.
2. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist bei Banküberweisung die Gutschrift auf dem Konto von MBE und bei Scheckzahlung der Eingang des Schecks bei MBE.
3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist MBE berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Es bleibt MBE vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
4. Erhält MBE nach Vertragsschluß Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die den Anspruch von MBE auf die Gegenleistung gefährden, so kann MBE bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung eine entsprechende Sicherheit verlangen. In einem solchen Fall kann MBE eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist MBE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. MBE behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang sämtlicher Kaufpreiszahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an MBE ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MBE, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MBE verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann MBE verlangen, dass der Kunde MBE die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für MBE vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, MBE nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt MBE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
4. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, MBE nicht gehörenden Sachen, erwirbt MBE Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde MBE anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für MBE.
5. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen MBE und Kunden eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt MBE das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Kunde wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf das Eigentum von MBE hinweisen und MBE unverzüglich benachrichtigen, damit MBE Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MBE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf das Eigentum von MBE hinweisen und MBE unverzüglich benachrichtigen, damit MBE Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MBE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
8. MBE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MBE.
9. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für MBE unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie zum Beispiel Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an MBE in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. MBE nimmt die Abtretung an.
VIII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Nimmt der Kunde die Lieferung oder Leistung von MBE in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichung, es sei denn, MBE hat eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt.
4. Soweit die Lieferung und Leistung von MBE mangelhaft ist und vom Kunden hiernach zu Recht beanstandet wird, wird MBE nach ihrer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist MBE stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ferner kann der Kunde Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dieser Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Gesetzliche Rückgriffs Ansprüche des Kunden gegen MBE bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
7. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen des Kunden beträgt ein Jahr.
IX. Haftungsbeschränkungen
1. MBE tritt für Schäden ein, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von MBE, deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. MBE haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind, sofern MBE schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat; in diesem Fall ist aber diese Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
4. Für Schäden, die durch Weisung des Kunden entstehen, haftet MBE nicht.
5. Soweit die Haftung von MBE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MBE.
X. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MBE anerkannt worden sind.
2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht rechtkräftig festgestellter und nicht anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
XI. Erfüllungsorte, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Kauf- bzw. Liefervertrag ist der Ort der Handelsniederlassung von MBE.
2. Gerichtsstand ist Düsseldorf.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
XII. Geheimhaltung
1. Die Informationen, Dokumenten und Daten, die durch MBE dem Käufer zur Verfügung gestellt worden sind, dienen zur eindeutigen Kommunikation zwischen dem Käufer und MBE und dürfen nicht mittel- oder unmittelbar Dritten zur Verfügung gestellt werden ohne schriftlicher Genehmigung seitens MBE.
XIII. Salvatorische Klausel
1. Sollten Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt.
Neuss, Juni 2020
Mitsuboshi Belting Europe GmbH
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